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Hinweise für Bietinteressenten

Informationsblatt des Amtsgerichts Bückeburg für Bietinteressenten


Verkehrswertgutachten:

Sie enthalten Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggfs. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung.

Grundstückswert:

Grundstückswert (= Verkehrswert) wird vom Versteigerungsgericht festgesetzt.

Besichtigung des zu versteigernden Objektes:

Die Besichtigung der Objekte ist nur mit Zustimmung der Eigentümer (Schuldner) oder ggfs. der Mieter/Pächter möglich.

Haftung:

Versteigert werden die an der angegebenen Grundbuchstelle eingetragenen Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweicht.
Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand der Objekte.
Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die kraft Gesetzes der Beschlagnahme in diesem Verfahren unterliegen oder sonst kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich wirksam aus der Versteigerung ausgenommen sind.
Das Vollstreckungsgericht haftet ferner nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen.

Geringstes Gebot:

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus

  • a) den evtl. im Grundbuch bestehenbleibenden Rechten und
  • b) dem bar zu entrichtenden Teil (Gerichtskosten, evtl. rückständige Grundsteuern, Zinsen der eventuell bestehenbleibenden Rechte aus Abt. III des Grundbuchs).

Das geringste Gebot wird im Versteigerungstermin bekanntgegeben.

Abgabe von Geboten:

  • a) Der Bieter/Die Bieterin muss bzw. die Bieter müssen sich durch gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
  • b) Gebote können nur mündlich durch Nennung des bar zu zahlenden Betrages in Euro abgegeben werden.
  • c) Wer für einen anderen bietet, muss die Urschrift oder Ausfertigung einer Bietvollmacht in öffentlicher (notariell beglaubigter) Form vorlegen; eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht genügt nicht.

Sicherheitsleistung:

Auf Antrag eines Beteiligten kann gemäß § 67 Abs. 1 ZVG Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes.

Bietsicherheit kann erbracht werden durch:

1. Vorlage eines Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist.
Dies gilt nur, wenn der Scheck von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar ist.

2. Vorlage einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts.

3. durch frühzeitige Überweisung des Betrages auf das Konto des Amtsgerichts Bückeburg. Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Gericht im Zwangsversteigerungstermin eine Zahlungsanzeige über den Eingang des Betrages vorliegt. Diese Zahlungsanzeige wird im Amtsgericht automatisch erstellt, sobald der Zahlungseingang verbucht ist.

Bietinteressenten sollten unbedingt bedenken, dass zwischen ihrer Überweisung und dem Erstellen der Zahlungsanzeige mehrere Tage - bis zu einer Woche - liegen können. Und genauso lange kann es dauern, bis sie ihr Geld zurückerhalten, wenn sie nicht Meistbietende geblieben und nicht den Zuschlag erhalten haben. Diese Variante kann also mit einem Zinsverlust für den Bieter verbunden sein. Bietinteressenten sollten sich vorab bei dem entsprechenden Amtsgericht nach der genauen Kontoverbindung und nach dem Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem sie bieten möchten, erkundigen.

Die Kontoverbindung des Amtsgerichts Bückeburg lautet:
IBAN: DE07 2505 0000 0106 023 781
BIC: NOLADE2HXXX

Bei der Überweisung müssen Bietinteressenten als Verwendungszweck unbedingt die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen des Gerichts angeben. Es muss den Buchstaben K enthalten. Weiterhin sinnvoll ist die Angabe „Bietsicherheit“ im Verwendungszweck.
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass der Einzahler auch der spätere Bieter ist.

Bieter sollten stets bedenken, dass ihr Gebot im Termin zurückgewiesen werden muss und damit ungültig ist, wenn ihre Überweisung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder sie weder einen entsprechenden Scheck noch eine gültige Bürgschaft vorlegen können, falls Bietsicherheit verlangt wird.

Bietgemeinschaften:

Bietgemeinschaften sind zugelassen.
Bei jedem Gebot muss angegeben werden, in welchem Gemeinschaftsverhältnis der Grundbesitz erworben werden soll (z.B. bei Eheleuten je zu ½ oder als GbR usw.).

Wertgrenzen:

Hinsichtlich der Höhe des abgegebenen Gebots prüft das Gericht zunächst nur, ob das sogenannte geringste Bar-Gebot, welches sich u.a. aus den Gerichtskosten pp. zusammensetzt, erreicht ist.
Die Verhandlung darüber, ob auf das Gebot der Zuschlag erteilt werden kann, findet erst nach dem Schluss der Versteigerung statt.
Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte unter 5/10 des Grundstückswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt.
Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, kann der Zuschlag versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechts 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht.
Für beide Wertgrenzen sind die bestehen bleibenden Rechte dem abgegebenen Gebot hinzuzurechnen.
Beispiel:
50.000,00 € Grundschuld bleibt bestehen; ein Gebot von 100.000,00 € wird abgegeben = 150.000,00 € tatsächliches Gebot.

Eigentumsübergang:

Das Eigentum des versteigerten Objekts geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt an kann über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung hat nur noch berichtigende Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vollstreckungsgericht veranlasst (weiteres s.u.).

Kosten des Zuschlags:

Für die Erteilung des Zuschlags entsteht eine 5/10 Gebühr nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Meistgebotes (Bargebot + bestehenbleibende Rechte).
Beispiel:
abgegebenes Gebot 100.000,00 EUR, bestehenbleibende Rechte 150.000,00 EUR = Wert 250.000,00 EUR > Gebühr 878,00 EUR.

Grunderwerbsteuer:

Mit Erteilung des Zuschlags auf das Meistgebot wird Grunderwerbsteuer fällig, deren Höhe vom zuständigen Finanzamt berechnet wird.
Das Vollstreckungsgericht übersendet den Zuschlagsbeschluss direkt an das Finanzamt, welches nach Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Ersteher eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Vollstreckungsgericht schickt.

Rechtsverhältnis Ersteher (neuer Eigentümer) ./. bisheriger Eigentümer:

Der Ersteher kann - ohne vorherige Räumungsklage - unter Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (die beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss) gegen den bisherigen Eigentümer - nicht aber gegen Mieter oder Pächter - die Räumung betreiben, sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt.
Es ist allerdings ratsam, den bisherigen Eigentümer nochmals schriftlich aufzufordern, das Objekt binnen (ca.) einem Monat komplett zu räumen.

Rechtsverhältnis Ersteher ./. Mieter oder Pächter:

Sofern das Objekt vermietet oder verpachtet ist, tritt der Ersteher in das bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Er ist jedoch unter Beachtung der sonstigen für die Kündigung geltenden Bestimmungen berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG). Einzelheiten können bei Rechtsanwälten erfragt werden.

Verteilungsverfahren:

Wann ist der Rest des Bargebots zu entrichten?
Ca. 4 bis 8 Wochen nach der Zuschlagserteilung findet der Verteilungstermin statt. Zu diesem Zeitpunkt muss dann das Bargebot - ggfs. nach Abzug der bereits erbrachten Sicherheitsleistung - an das Gericht gezahlt werden. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen.
Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird (förmlicher Antrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts).

Grundbucheintragung:

Nach der Durchführung des Verteilungsverfahrens und Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ersucht das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung des neuen Eigentümers.
Die Kosten für die Grundbucheintragung trägt der neue Eigentümer.
Gegenstandswert für die Berechnung der Eintragungskosten ist der festgestellte Verkehrswert.

Stand: 03/2024

Bild zum Thema Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung Bildrechte: grafolux & eye-server
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