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Hausordnung

Hausordnung für die Besucherinnen und Besucher[1]

des Justizzentrums Bückeburg

A Geltungsbereich der Hausordnung

Die Gebäude auf dem Grundstück Herminenstraße 30-31 und das Gebäude in der Georgstraße 24 (im Folgenden: Justizzentrum genannt) dienen der Aufgabenerfüllung des Landgerichts, des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Bückeburg.

Diese Hausordnung gilt in allen Justizgebäuden einschließlich der zu den Gebäuden gehörenden Freiflächen.

B Öffnungs- und Sprechzeiten

Das Justizzentrum ist wie folgt geöffnet:

Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag und an Tagen vor Feiertagen von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Darüber hinaus während der Dauer öffentlicher Sitzungen.

Sprechzeiten für rechtsuchende Bürger sind eingerichtet:

Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung.

C Zutritt zum Justizzentrum

1. Auf Verlangen eines Bediensteten im Justizwachtmeisterdienst haben alle Besucher Ziel und Zweck ihres Aufenthalts anzugeben und sich gegebenenfalls auszuweisen.

2. Alle Besucher der Staatsanwaltschaft haben sich in der Wachtmeisterei der Staatsanwaltschaft, Raum 4204, 1. Stock, anzumelden und sich auf Verlangen auszuweisen.

3. Besucher, die den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwider handeln, können aus dem Justizzentrum verwiesen werden. Entsprechende Vorfälle sind der jeweiligen Behördenleitung anzuzeigen.

4. Die jeweilige Behördenleitung kann ein Hausverbot erteilen, oder - aus besonderem Anlass - den Zutritt von Besuchern für das Justizzentrum einschränken. Entsprechende Anordnungen werden den anderen Behörden mitgeteilt.

5. Die Bediensteten im Justizwachtmeisterdienst sind befugt, allgemeine sowie anlassbezogene Durchsuchungen von Besuchern und deren Sachen durchzuführen.

D Sicherheit und Ordnung

1. Im Justizzentrum sind Ruhe und Ordnung zu bewahren.

2. Die Bediensteten im Justizwachtmeisterdienst sind nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) in der jeweils gültigen Fassung befugt, die zur Erhaltung oder Schaffung von Ruhe und Ordnung erforderlichen Anweisungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt bei Gefahr im Verzug die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein. Den Anweisungen der Bediensteten im Justizwachtmeisterdienst ist Folge zu leisten.

3. Das Fotografieren, Filmen sowie die Fertigung von Tonaufnahmen sind in den gemeinsam genutzten Fluren und Räumen des Justizzentrums nur mit Erlaubnis der Präsidentin des Landgerichts, in den anderen Räumen nur mit Erlaubnis der jeweiligen Behördenleitung zulässig. Auf Verlangen sind Geräte, die zum Fotografieren, Filmen oder für Tonaufnahmen genutzt werden können, für den Zeitraum des Aufenthaltes im Justizzentrum in der gemeinsamen Wachtmeisterei des Amtsgerichts und des Landgerichts oder der Wachtmeisterei der Staatsanwaltschaft abzugeben.

4. Alle Handlungen, die eine Feststellung der Identität erschweren oder verhindern (z.B. Maskierung, Verkleidung, Vermummung) sind im Justizzentrum untersagt.

5. Das Mitbringen und der Verzehr alkoholischer Getränke sowie das Mitbringen in Glasflaschen abgefüllter Getränke jeglicher Art sind verboten.

6. In sämtlichen Räumen des Justizzentrums herrscht Rauchverbot. Ausgenommen sind die Vorführzellen. Das Rauchen in den Vorführzellen kann im Einzelfall gestattet werden. Die Befugnis zur Rauchgestattung ist an den jeweils zuständigen Vorsitzenden Richter delegiert.

7. Das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenführhunde, ist im Justizzentrum nicht gestattet.

8. Besuchern ist das Mitbringen von Waffen jeglicher Art verboten.

9. Fundsachen sind in der Fundstelle des Amtsgerichts Bückeburg, Raum 3139, oder in den Wachtmeistereien des Justizzentrums abzugeben.

E Umgang mit sexueller Belästigung, Diskriminierung und Gewalt

Um den Schutz von Beschäftigten und externen Personen, die sich in der

Liegenschaft aufhalten, vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu gewährleisten, wurde eine Dienstvereinbarung für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle geschlossen, die hier uneingeschränkt gültig ist.

F Schlussbestimmungen

1. Über Ausnahmen von dieser Hausordnung entscheidet die jeweilige Behördenleitung.

2. Diese Hausordnung tritt am 01.12.2023 in Kraft.

Anlagen: §§ 12 bis 21 Nds. Justizgesetz | §§ 1 bis 14 Dienstvereinbarung zu E

Bückeburg, den 06.11.2023

Die Präsidentin

des Landgerichts

Der Leitende

Oberstaatsanwalt

Der Direktor

des Amtsgerichts



Anlage:

Niedersächsisches Justizgesetz

(NJG)

vom 16. Dezember 2014

aktualisierte Fassung vom 22. September 2022

Viertes Kapitel

Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse

der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 12

Regelungsbereich, Einschränkung von Grundrechten

(1) Dieses Kapitel regelt die Befugnisse der Justizwachtmeisterinnen, Justizwachmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und der Sicherung des Gewahrsams sowie die Befugnisse bei der Ausübung des Hausrechts.

(2) Durch dieses Kapitel werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 13

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels ist

1. unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke,

2. körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen,

3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.

§ 14

Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen

1 Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den §§ 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts Anderes geregelt ist. 2 Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden.

§ 15

Sicherung des Gewahrsams

(1) 1 Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in behördlichen Gewahrsam zu nehmen. 2 Sie dürfen dabei die zur Sicherung des Gewahrsams erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden. 3 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Eine Person, die sich im Gewahrsam eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie

1. Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzen wird.

2 Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen ist die Fesselung auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass eine Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Flucht zu vermeiden oder zu beheben. 3 § 83 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst dürfen zum Schutz von Personen vor Gefahren für Leib und Leben sowie zum Schutz der Sicherheit die Hafträume der Gerichte durch Bildübertragung offen beobachten. 2 Die Beobachtung durch Bildübertragung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Person überwiegen.

§ 16

Hausrecht

(1) 1 Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Behörde erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere

1. Zutrittskontrollen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind, durchführen,

2. eine Person und mitgeführte Sachen nach Maßgabe des § 17 durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach Nummer 3 sichergestellt werden dürfen,

3. Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören, sicherstellen,

4. die Identität feststellen,

5. im Fall einer erheblichen Störung eine Person vom Grundstück verweiseund ihr vorübergehend das Betreten des Grundstücks verbieten, wenn mit einer Wiederholung der Störung zu rechnen ist.

2 Mit der Durchsetzung der Maßnahmen nach Satz 1 sollen Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellte im Wachtmeisterdienst beauftragt werden. 3 Die Person, bei der nach Satz 1 Nr. 3 ein Gegenstand sichergestellt wurde, erhält eine Bescheinigung, die den Grund der Sicherstellung nennt und den sichergestellten Gegenstand bezeichnet. 4 Der sichergestellte Gegenstand ist zu verwahren und der Person bei Wegfall des Sicherstellungsgrundes zurückzugeben. 5 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 durchsetzen. 2 Im Übrigen richtet sich deren Durchsetzung nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.

§ 17

Durchsuchung

1 Die Durchsuchung männlicher Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Personen nur von Frauen vorgenommen werden. 2 Das gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt oder wenn die Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 3 Das Schamgefühl ist zu schonen.

§ 18

Verhältnismäßigkeit

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(2) 1 Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist das Mittel zu wählen, das die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2 Teleskopschlagstöcke dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel erfolglos angewendet worden sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen. 3 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Unmittelbarer Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.


§ 19

Androhung

1 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen. 2 Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände dies nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. 3 Rechtsbehelfe gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20

Handeln auf Anordnung

(1) 1 Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einer oder einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. 2 Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) 1 Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2 Befolgt die oder der Beschäftigte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 21

Hilfeleistung

Ist eine Person durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden, so ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu holen, soweit es erforderlich ist und die Lage es zulässt.


Anlage:



[1] Zugunsten einer besseren Leserlichkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwandt, womit allerdings stets Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind.

Amtsgericht Bückeburg Bildrechte: Amtsgericht Bückeburg
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