Elektronischer Rechtsverkehr
Einführung der aktiven Nutzungspflicht im Elektronischen Rechtsverkehr ab dem 01.01.2022
Zum 1. Januar 2022 tritt gem. § 130d ZPO und § 14b FamFG der obligatorische elektronische Rechtsverkehr für sog. professionelle Einreicher in Kraft.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben dann vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.
Nach § 753 Abs. 5 ZPO gilt dies auch für die Kommunikation zwischen professionellen Einreichern und Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern.
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 entfällt mithin das derzeitige Wahlrecht zwischen papierner und elektronischer Einreichung (fakultativer elektronischer Rechtsverkehr) und die passive Nutzungspflicht erstarkt zu einer aktiven Nutzungspflicht. Eingänge per Papier sind dann nicht mehr wirksam möglich.
Diese aktive Nutzungspflicht umfasst auch die Einreichung von Dokumenten in eiligen Angelegenheiten. Damit wird die bisher genutzte Einreichung per Fax zum 31. Dezember 2021 unzulässig.
Eine Besonderheit gilt insoweit für den Bereich der Strafsachen: § 32d Satz 1 StPO (in Kraft ab 1. Januar 2022) sieht zwar grundsätzlich ebenfalls eine aktive Nutzungspflicht vor. Schriftliche Erklärungen sollen aber weiterhin möglich sein, sofern eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
Für Bürgerinnen und Bürger besteht nach dem 1. Januar 2022 weiterhin die Möglichkeit mit den Gerichten in „Papierform“ zu kommunizieren. Künftig soll aber auch diesen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erleichtert werden, indem ein sog. besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: „eBO“) etabliert wird.
Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls zur Einreichung über den elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne der Verfahrensvorschriften.Der Landesbetrieb IT.Niedersachsen hat dafür die Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo) bestimmt.
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchsachen bei dem Amtsgericht Bückeburg
Was ändert sich zum 08.05.2023?
Das Amtsgericht Bückeburg wird zum 08.05.2023 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen einführen.
Ab dem 08.05.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Bückeburg zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).
Sonstige Beteiligte, insbesondere Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch Privatpersonen, können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Wichtig!
Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden (DE.Justiz.57b4689f-99b1-47f7-9e65-bb7057217d09.2b42). Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht. Die Einreichung muss über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen (zur Einrichtung vgl. https://egvp.justiz.de). Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen (https://justizportal.niedersachsen.de) unter der Rubrik Bürgerservice - Elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.
Elektronische Grundakten – was bedeutet das?
Ab dem 08.05.2023 werden alle beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bückeburg eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt.
Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 07.05.2023 bestehen. Einblick in diese und die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.
Hinweis: Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.