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Elektronischer Rechtsverkehr

Einführung der aktiven Nutzungspflicht im Elektronischen Rechtsverkehr seit dem 01.01.2022

Zum 1. Januar 2022 ist gem. § 130d ZPO und § 14b FamFG der obligatorische elektronische Rechtsverkehr für sog. professionelle Einreicher in Kraft getreten.

Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben seit dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.

Nach § 753 Abs. 5 ZPO gilt dies auch für die Kommunikation zwischen professionellen Einreichern und Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern.

Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 zur Einreichung über den elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne der Verfahrensvorschriften. Der Landesbetrieb IT.Niedersachsen hat dafür die Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo) bestimmt.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ist somit das bisherige Wahlrecht zwischen papierner und elektronischer Einreichung (fakultativer elektronischer Rechtsverkehr) entfallen und die passive Nutzungspflicht ist zu einer aktiven Nutzungspflicht erstarkt. Eingänge per Papier sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam möglich.

Diese aktive Nutzungspflicht umfasst auch die Einreichung von Dokumenten in eiligen Angelegenheiten. Damit ist die bisher genutzte Einreichung per Fax zum 31. Dezember 2021 unzulässig geworden.

Eine Besonderheit gilt insoweit für den Bereich der Strafsachen: § 32d Satz 1 StPO sieht zwar grundsätzlich ebenfalls eine aktive Nutzungspflicht vor. Schriftliche Erklärungen sollen aber weiterhin möglich sein, sofern eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.

Für Bürgerinnen und Bürger besteht auch weiterhin die Möglichkeit mit den Gerichten in „Papierform“ zu kommunizieren.

Künftig soll aber auch diesen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erleichtert werden, indem ein sog. besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: „eBO“) etabliert wird.




Einführung des Elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen des Amtsgerichts Bückeburg seit dem 08.05.2023


Seit dem 08.05.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Bückeburg zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln.

Die elektronische Einreichung ermöglicht eine schnellere Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht (Elektronischer Rechtsverkehr | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)).

Seit dem 08.05.2023 werden zudem alle beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bückeburg eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und künftig ausschließlich elektronisch aufbewahrt.

Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 07.05.2023 bestehen.

Einblick in diese und die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Hinweis: Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.

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