Elektronischer Rechtsverkehr
Einführung der aktiven Nutzungspflicht im Elektronischen Rechtsverkehr seit dem 01.01.2022
Zum 1. Januar 2022 ist gem. § 130d ZPO und § 14b FamFG der obligatorische elektronische Rechtsverkehr für sog. professionelle Einreicher in Kraft getreten.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben seit dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.
Nach § 753 Abs. 5 ZPO gilt dies auch für die Kommunikation zwischen professionellen Einreichern und Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern.
Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 zur Einreichung über den elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne der Verfahrensvorschriften. Der Landesbetrieb IT.Niedersachsen hat dafür die Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo) bestimmt.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ist somit das bisherige Wahlrecht zwischen papierner und elektronischer Einreichung (fakultativer elektronischer Rechtsverkehr) entfallen und die passive Nutzungspflicht ist zu einer aktiven Nutzungspflicht erstarkt. Eingänge per Papier sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam möglich.
Diese aktive Nutzungspflicht umfasst auch die Einreichung von Dokumenten in eiligen Angelegenheiten. Damit ist die bisher genutzte Einreichung per Fax zum 31. Dezember 2021 unzulässig geworden.
Eine Besonderheit gilt insoweit für den Bereich der Strafsachen: § 32d Satz 1 StPO sieht zwar grundsätzlich ebenfalls eine aktive Nutzungspflicht vor. Schriftliche Erklärungen sollen aber weiterhin möglich sein, sofern eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
Für Bürgerinnen und Bürger besteht auch weiterhin die Möglichkeit mit den Gerichten in „Papierform“ zu kommunizieren.
Künftig soll aber auch diesen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erleichtert werden, indem ein sog. besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: „eBO“) etabliert wird.
Einführung des Elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen des Amtsgerichts Bückeburg seit dem 08.05.2023
Seit dem 08.05.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Bückeburg zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).
Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln.
Die elektronische Einreichung ermöglicht eine schnellere Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.
Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht (Elektronischer Rechtsverkehr | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)).
Seit dem 08.05.2023 werden zudem alle beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bückeburg eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und künftig ausschließlich elektronisch aufbewahrt.
Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 07.05.2023 bestehen.
Einblick in diese und die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.
Hinweis: Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.
Wichtige Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Gericht
Im Zuge der Digitalisierung der Justiz wird die elektronische Aktenführung an allen niedersächsischen Gerichten eingeführt. Die über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingehenden Schreiben und Schriftsätze werden direkt an das aktenführende elektronische System weitergeleitet. Wenn die Eingänge ein korrekt bezeichnetes Aktenzeichen enthalten, erfolgt zudem eine direkte Zuordnung zum jeweiligen Verfahren. Der Eingang wird dem/der zuständige(n) Sachbearbeiter(in) vorgelegt und kann ohne Zeitverlust inhaltlich bearbeitet werden.
Die automatisierte Zuordnung setzt voraus, dass das gerichtliche Aktenzeichen von dem Absender/der Absenderin korrekt, vollständig, aber ohne überflüssige Zusätze angegeben wird. Dies gilt sowohl für die Eingabe des Aktenzeichens in ein elektronisches Versandsystem (etwa eBO, MJP oder BeBPo), als auch bei manueller Benennung eines PDF oder postalisch in Papierform eingehenden und im Gericht rechtssicher einzuscannenden Schreiben.
Bitte achten Sie daher stets auf die korrekte Bezeichnung des Aktenzeichens und vermeiden Sie überflüssige Leerzeichen, Ergänzungen wie „NZS“ oder Klammerzusätze. Andernfalls entsteht Mehraufwand durch eine manuelle Postverteilung, mit der eine verzögerte inhaltliche Bearbeitung einhergehen kann.
Für Rückfragen zur korrekten Bezeichnung und Schreibweise des Aktenzeichens etwa in Zweifelsfällen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.Ab dem 1. Januar 2026 wird die Umstellung auf die elektronische Akte für alle Gerichte gesetzlich verpflichtend. Diese Veränderung führt in den kommenden Monaten zu umfangreichen organisatorischen Anpassungen in den Gerichten. Ziel aller Gerichte ist es, die Umstellungen so reibungslos wie möglich zu gestalten und Verzögerungen in der Bearbeitung von Verfahren zu minimieren. Besonders an den Tagen, an denen die Umstellungen in den einzelnen Abteilungen vorgenommen werden, und in den unmittelbar darauffolgenden Wochen sind jedoch vorübergehende Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Bearbeitung eiliger Angelegenheiten wird aber jederzeit gewährleistet sein.
Die Umstellung auf die elektronische Akte ist bereits in mehreren Abteilungen der Gerichte umgesetzt worden. Seit dem vergangenen Jahr sind die Zivilabteilungen vollständig auf die elektronische Akte umgestellt. Auch viele Grundbuchabteilungen arbeiten bereits mit der elektronischen Grundakte. Die Umstellung der Insolvenzgerichte wird im März 2025 abgeschlossen sein.
Bis Ende dieses Jahres stehen nun die restlichen Abteilungen an. Betroffen sind dabei die Familien-, Betreuungs-, Nachlass- und Vollstreckungsgerichte sowie die Strafabteilungen. Die Planung für die Umstellung sieht wie folgt aus:
Familiengerichte: Der Zeitplan für die Familienabteilungen steht bereits fest. Bis Mai 2025 werden alle Amtsgerichte im OLG-Bezirk Celle auf die elektronische Akte umgestellt sein.
Weitere Rechtsgebiete: Die Umstellung in den übrigen Rechtsgebieten soll schrittweise im Laufe des Jahres erfolgen. Strafsachen werden derzeit pilotweise im Landgerichtsbezirk Bückeburg umgestellt. Ab Juni 2025 wird die Umstellung voraussichtlich auf weitere Bezirke ausgeweitet. Die übrigen Rechtsgebiete bei den Amtsgerichten sollen frühestens ab Juni 2025 umgestellt werden.
Stand: März 2025