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Hausordnung

Hausordnung für die Besucherinnen und Besucher 1

des Justizzentrums Bückeburg

A Geltungsbereich der Hausordnung

Die Gebäude auf dem Grundstück Herminenstraße 30-31 und das Gebäude in der Georgstraße 24
(im Folgenden: Justizzentrum genannt) dienen der Aufgabenerfüllung des Landgerichts,
des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Bückeburg.
Diese Hausordnung gilt in allen Justizgebäuden einschließlich der zu den Gebäuden gehörenden Freiflächen.

B Öffnungs- und Sprechzeiten

Das Justizzentrum ist wie folgt geöffnet: Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag und
an Tagen vor Feiertagen von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Darüber hinaus während der Dauer öffentlicher Sitzungen. Sprechzeiten für rechtsuchende Bürger sind eingerichtet: Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
nach Vereinbarung.

C Zutritt zum Justizzentrum

1. Auf Verlangen eines Justizwachtmeisters haben alle Besucher Ziel und Zweck ihres Aufenthalts anzugeben und
sich gegebenenfalls auszuweisen.

2. Alle Besucher der Staatsanwaltschaft haben sich in der Wachtmeisterei der Staatsanwaltschaft, Raum 4204, 1.
Stock, anzumelden und sich auf Verlangen auszuweisen.

3. Besucher, die den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwider handeln, können aus dem Justizzentrum
verwiesen werden. Entsprechende Vor-fälle sind der jeweiligen Behördenleitung anzuzeigen.

4. Die jeweilige Behördenleitung kann ein Hausverbot erteilen, oder - aus besonderem Anlass - den Zutritt von
Besuchern für das Justizzentrum einschränken. Entsprechende Anordnungen werden den anderen Behörden
mitgeteilt.

5. Die Justizwachtmeister sind befugt, allgemeine sowie anlassbezogene Durchsuchungen von Besuchern und
deren Sachen durchzuführen.

D Sicherheit und Ordnung

1. Im Justizzentrum sind Ruhe und Ordnung zu bewahren.

2. Die Justizwachtmeister sind nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) vom 16.
Dezember 2014 befugt, die zur Erhaltung oder Schaffung von Ruhe und Ordnung erforderlichen Anweisungen
und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt bei Gefahr im Verzug die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein. Den
Anweisungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten.

3. Das Fotografieren, Filmen sowie die Fertigung von Tonaufnahmen sind in den gemeinsam genutzten Fluren
und Räumen des Justizzentrums nur mit Erlaubnis der Präsidentin des Landgerichts, in den anderen Räumen
nur mit Erlaubnis der jeweiligen Behördenleitung zulässig. Auf Verlangen sind Geräte, die zum Fotografieren,
Filmen oder für Tonaufnahmen genutzt werden können, für den Zeitraum des Aufenthaltes im Justizzentrum in
der gemeinsamen Wachtmeisterei des Amtsgerichts und des Landgerichts oder der Wachtmeisterei der
Staatsanwaltschaft abzugeben. 4. Alle Handlungen, die eine Feststellung der Identität erschweren oder
verhindern (z.B. Maskierung, Verkleidung, Vermummung) sind im Justizzentrum untersagt.

5. Das Mitbringen und der Verzehr alkoholischer Getränke sowie das Mitbringen in Glasflaschen abgefüllter
Getränke jeglicher Art sind verboten.

6. In sämtlichen Räumen des Justizzentrums herrscht Rauchverbot. Ausgenommen sind die Vorführzellen.
Das Rauchen in den Vorführzellen kann im Einzelfall gestattet werden. Die Befugnis zur Rauchgestattung ist an
den jeweils zuständigen Vorsitzenden Richter delegiert.

7. Das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenführhunden, ist im Justizzentrum nicht gestattet.

8. Besuchern ist das Mitbringen von Waffen jeglicher Art verboten.

9. Fundsachen sind in der Fundstelle des Amtsgerichts Bückeburg, Raum 3139, oder in den Wachtmeistereien des
Justizzentrums abzugeben.

E Schlussbestimmungen

1. Über Ausnahmen von dieser Hausordnung entscheidet die jeweilige Behördenleitung.

2. Diese Hausordnung tritt am 01.06.2018 in Kraft. Anlage: §§ 12 bis 21 Nds. Justizgesetz


Bückeburg, den 01.06.2018


Die Präsidentin des Landgerichts


Der leitende Oberstaatsanwalt


Der Direktor des Amtsgerichts


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1Zugunsten einer besseren Leserlichkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwandt, womit allerdings stets Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind.

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