Hinweise für Bietinteressenten des Amtsgerichts Bückeburg
(weitere Informationen auch im Internet unter www.amtsgericht-bueckeburg.niedersachsen.de)
Verkehrswertgutachten:
Sie enthalten Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggfs. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung.
Haftung:
Versteigert werden die an der angegebenen Grundbuchstelle eingetragenen Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweicht.
Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand der Objekte.
Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die kraft Gesetzes der Beschlagnahme in diesem Verfahren unterliegen oder sonst kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich wirksam aus der Versteigerung ausgenommen sind.
Das Vollstreckungsgericht haftet ferner nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen.
Abgabe von Geboten:
- a) Der Bieter/Die Bieterin muss bzw. die Bieter müssen sich durch gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
- b) Gebote können nur mündlich durch Nennung des bar zu zahlenden Betrages in Euro abgegeben werden.
- c) Wer für einen anderen bietet, muss die Urschrift oder Ausfertigung einer Bietvollmacht in öffentlicher (notariell beglaubigter) Form vorlegen; eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht genügt nicht.
Sicherheitsleistung:
Auf Antrag eines Beteiligten kann gemäß § 67 Abs. 1 ZVG Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes.
Bietsicherheit kann erbracht werden durch:
1. Vorlage eines Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist.
Dies gilt nur, wenn der Scheck von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar ist.
2. Vorlage einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts.
3. durch frühzeitige Überweisung des Betrages auf das Konto des Amtsgerichts Bückeburg. Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Gericht im Zwangsversteigerungstermin eine Zahlungsanzeige über den Eingang des Betrages vorliegt. Diese Zahlungsanzeige wird im Amtsgericht automatisch erstellt, sobald der Zahlungseingang verbucht ist.
Bietinteressenten sollten unbedingt bedenken, dass zwischen ihrer Überweisung und dem Erstellen der Zahlungsanzeige mehrere Tage - bis zu einer Woche - liegen können. Und genauso lange kann es dauern, bis sie ihr Geld zurückerhalten, wenn sie nicht Meistbietende geblieben und nicht den Zuschlag erhalten haben. Diese Variante kann also mit einem Zinsverlust für den Bieter verbunden sein. Bietinteressenten sollten sich vorab bei dem entsprechenden Amtsgericht nach der genauen Kontoverbindung und nach dem Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem sie bieten möchten, erkundigen.
Die Kontoverbindung lautet:
Zahlungsempfänger: Niedersächsische Landeshauptkasse
IBAN: DE07 2505 0000 0106 0237 81
BIC: NOLADE2HXXX
Bei der Überweisung müssen Bietinteressenten als Verwendungszweck unbedingt die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen des Gerichts angeben. Es muss den Buchstaben K enthalten. Weiterhin sinnvoll ist die Angabe „Bietsicherheit“ im Verwendungszweck.
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass der Einzahler auch der spätere Bieter ist.
Bieter sollten stets bedenken, dass ihr Gebot im Termin zurückgewiesen werden muss und damit ungültig ist, wenn ihre Überweisung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder sie weder einen entsprechenden Scheck noch eine gültige Bürgschaft vorlegen können, falls Bietsicherheit verlangt wird.
Bietgemeinschaften:
Bietgemeinschaften sind zugelassen.
Bei jedem Gebot muss angegeben werden, in welchem Gemeinschaftsverhältnis der Grundbesitz erworben werden soll (z.B. bei Eheleuten je zu ½ oder als GbR usw.).
Stand: 10/2025

