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Hinweis in Grundbuchsachen

Grundbuchsachen


Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


Einführung des Elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen des Amtsgerichts Bückeburg seit dem 08.05.2023


Seit dem 08.05.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Bückeburg zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln.

Die elektronische Einreichung ermöglicht eine schnellere Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht (Elektronischer Rechtsverkehr | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)).

Seit dem 08.05.2023 werden zudem alle beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bückeburg eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und künftig ausschließlich elektronisch aufbewahrt.

Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 07.05.2023 bestehen.

Einblick in diese und die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Hinweis: Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.


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