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Hinweis in Grundbuchsachen
Grundbuchsachen
Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.
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Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchsachen bei dem Amtsgericht Bückeburg
Was ändert sich zum 08.05.2023?
Das Amtsgericht Bückeburg wird zum 08.05.2023 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen einführen.
Ab dem 08.05.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Bückeburg zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).
Sonstige Beteiligte, insbesondere Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch Privatpersonen, können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Wichtig!
Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht. Die Einreichung muss über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen (zur Einrichtung vgl. https://egvp.justiz.de). Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen (https://justizportal.niedersachsen.de) unter der Rubrik Bürgerservice - Elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.
Elektronische Grundakten – was bedeutet das?
Ab dem 08.05.2023 werden alle beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bückeburg eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt.
Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 07.05.2023 bestehen. Einblick in diese und die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.
Hinweis: Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.